§ 95 – Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für: die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), normal normal 1a. die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7), normal normal den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), normal normal die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, normal normal die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7) normal normal normal arabic erforderlich sind. (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten nur für bestimmte Zwecke der Pflegeversicherung verarbeiten.
- Die Datenverarbeitung dient der Überwachung von Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Qualitätssicherung.
- Informationen über Leistungserbringer in der Prävention und Pflege dürfen ebenfalls verarbeitet werden.
- Daten sind notwendig für den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen.
- Die Pflegekassen unterstützen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.